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StVG § 5b Unterhaltung der Verkehrszeichen

StVG § 5b Unterhaltung der Verkehrszeichen

[ Auszug: (1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom ... ]